Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

UWG

§ 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Stand: 02.12.2020

Gewerblicher RechtsschutzBund85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/15a#abs-1 (1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/15a#abs-2 (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.

§ 15 § 16